COVID 19 | Informationen zu Ihrem nächsten Besuch
Liebe Kundinnen und Kunden,
wir freuen uns, Sie wieder in unserem Salon zu begrüßen!
Um eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, gibt es einige verbindliche Regeln, die wir alle einhalten müssen.
Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen, um Ihre und die Gesundheit unserer Beschäftigten zu sichern.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat für Sie die wichtigsten Regeln zusammengestellt:
Vereinbaren Sie Ihren ganz persönlichen Termin.
Wir beraten Sie gerne und ausführlich.
"Bei uns stehen nicht wir, sondern unsere Kunden mit ihren Wünschen und Bedürfnissen im Mittelpunkt"
Alicia Kruse & Maximilian Dietze / Inhaber
Verhaltensregeln
01/
Vor dem Friseurbesuch
Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.
Bitte teilen Sie uns Ihre Kontaktdaten mit, um Sie und andere gegebenenfalls über eine Infektions- kette zu informieren.
Ohne die Angabe Ihrer Kontaktdaten können wir Sie leider nicht bedienen.
Haben Sie Krankheitssymptome wie Fieber, Husten oder Atemnot? Leiden Sie unter Geschmacks- und Geruchsstörungen? Dann bitten wir Sie, den Salon nicht zu betreten.
Kommen Sie möglichst allein zu dem vereinbarten Termin – es sollten sich so wenig Personen wie möglich im Salon aufhalten.
02/
Im Salon
Kommen Sie pünktlich zu Ihrem Termin – wir können Ihnen derzeit nur im Ausnahmefall einen Wartebereich und Getränke anbieten. Wenn nötig, warten Sie vor dem Salon.
Wir bitten Sie, gleich nach Betreten des Salons Ihre Hände zu desinfizieren oder zu
waschen.
Halten Sie die Husten-Nies-Etikette ein. Niesen und husten Sie in Ihre Armbeuge oder in ein Einmaltaschentuch.
Um das Infektionsrisiko zu verringern, müssen wir Ihnen vor jeder Haarbehandlung die Haare waschen.
Halten Sie zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern ein.
Ist dies nicht möglich, müssen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Selbstverständlich trägt Ihr Friseur oder Ihre Friseurin auch eine Mund-Nasen- Bedeckung. Als weitere Schutzmaßnahme verwenden wir Umhänge, die nur einmal benutzt werden, um einen eventuellen Körperkontakt zu vermeiden.
Um Kontakte mit Geräten so gering wie möglich zu halten, dürfen Sie sich die Haare zurzeit leider nicht selbst föhnen.
Kinder dürfen nur mit in den Salon, wenn ihnen die Haare geschnitten werden sollen.
03/
Ab einer Inzidenz von 35 gilt die 3G-Regelung
Für alle Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, wurde die sog. 3G-Regel ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 eingeführt.
Körpernahe Dienstleistungen erbringen insbesondere Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios. Hingegen zählen dazu nicht Scheider*innen oder Fotografen*innen, auch wenn sie im Rahmen ihrer Dienstleistungen den Kunden berühren müssen.
Die 3G-Regel ist nicht sofort anwendbar, wenn der Schwellenwert von 35 überschritten ist, sondern erst dann, wenn die Entwicklung einige Tage stabil geblieben ist. Das jeweilige Landratsamt / die kreisfreie Stadt veröffentlicht, ab wann die Regeln der neuen Inzidenzstufe angewandt werden müssen. (siehe dazu unter „Wann tritt die 3G-Regel in Kraft bzw. wieder außer Kraft?“)
3G-Regel:
Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen in geschlossenen Räumen ihre Dienstleistungen nur noch folgenden Kunden anbieten:
-
Geimpfte Personen mit Impfnachweis
-
Genesene Personen mit Genesenennachweis
-
Getestete Personen mit schriftlichem oder elektronischem negativen Testergebnis (PCR-Test vor höchstens 48 Stunden, Schnelltest oder beaufsichtigter Selbsttest - siehe Absatz unten - vor höchstens 24 Stunden)
-
Kinder bis zum sechsten Geburtstag
-
Schüler*innen, da diese regelmäßig in der Schule getestet werden. Laut Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministerium gilt für Schüler die Ausnahme von der Testpflicht auch während der Ferien.
Für Mitarbeiter*innen gilt die 3G-Regel nicht.
Keine Dokumentationspflicht:
Die Betriebe müssen sich die Nachweise (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis) vor der Erbringung der Dienstleistung vom Kunden nur zeigen lassen, die Nachweise aber nicht dokumentieren.
Beaufsichtigter Selbsttest:
Der Betrieb kann dem Kunden, der keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen kann, anbieten, dass der Kunde im Betrieb einen Selbsttest durchführt. Die Durchführung des Selbsttests muss der Betrieb beaufsichtigen. In diesem Fall ist zu empfehlen, dass das Testergebnis so lange aufbewahrt wird, wie der Kunde anwesend ist, falls dies von einer Ordnungsbehörde kontrolliert werden sollte.
Der Betrieb kann dem Kunden über den beaufsichtigten Selbsttest auch einen Testnachweis ausstellen. Dieser Testnachweis ist 24 Stunden gültig. Der Kunde kann damit beispielsweise ein Restaurant besuchen.
Wann tritt die 3G-Regel in Kraft bzw. wieder außer Kraft?
Die 3G-Regel der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist vom Überschreiten bzw. Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 35 abhängig.
Die 3G-Regel tritt aber nicht sofort in Kraft bzw. wieder außer Kraft, wenn der Schwellenwert von 35 überschritten bzw. unterschritten ist, sondern erst dann, wenn die Entwicklung einige Tage stabil geblieben ist. Das jeweilige Landratsamt / die kreisfreie Stadt veröffentlicht, ab wann die Regeln der neuen Inzidenzstufe angewandt werden dürfen bzw. müssen.
Inzidenzstufenänderung nach oben.
Die 7-Tage-Inzidenz muss drei Tage lang ununterbrochen über dem Schwellenwert von 35 liegen, dann muss die 3G-Regel ab dem übernächsten Tag angewandt werden.
Inzidenzstufenänderung nach unten
Die 7-Tage-Inzidenz muss fünf Tage lang ununterbrochen unter dem Schwellenwert von 35 liegen, dann braucht die 3G-Regel ab dem übernächsten Tag nicht mehr angewandt werden.
Hier veröffentlicht das Robert-Koch-Institut die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz aller deutschen Landkreise.